§ 1
Der Sitzungspräsident
(1)
Führt der Präsident nicht selbst durch die Prunksitzungen, so muss das Komitee einen Sitzungspräsidenten aus dem Elferrat mit einfacher Mehrheit wählen, welcher dann automatisches beratendes Mitglied im Präsidium wird.
(2)
Der Sitzungspräsident ernennt zwei Sitzungsvizepräsidenten aus dem Elferrat.
(3)
Der Sitzungspräsident und seine Stellvertreter sind für den Ablauf der Veranstaltungen vom Auf- bis zum Abbau verantwortlich. Sie sind die Veranstaltungsleiter.
§ 2
Das Komitee
(1)
Das Komitee unterstützt die Veranstaltungsleitung beratend bei karnevalistischen Veranstaltungen.
(2)
Dem Komitee gehören an:
a)
Das Präsidium,
b)
die Mitglieder des Elferrats,
c)
der Akteurssprecher und
d)
alle Sparten- und Ressortleiter, sowie deren Vertreter.
(3)
Das Präsidium kann weitere Komiteemitglieder berufen bzw. abberufen.
(4)
Die Vereinigung mehrerer Komiteeämter in einer Person ist möglich.
§ 3
Die Ressorts
(1)
Folgende Ressorts sind zu besetzen:
a)
Medien (Werbung, Marketing usw.)
b)
Ordnung, Zeremonie und Sicherheit
c)
Transport und Lagerung
d)
Auf- und Abbau
e)
Dekoration
f)
Kartenservice
g)
Technik
h)
Kostüme
i)
Orden
j)
Jugendkarneval
§ 4
Die Sparten
(1)
Der AKC gliedert sich in folgende Sparten:
a)
Karnevalistischer Tanzsport
(2)
Jede Sparte wird durch einen Spartenleiter vertreten.
§ 5
Der Akteurssprecher
 
Der Akteurssprecher wird von der Akteuren vorgeschlagen und für eine Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er vertritt die Belange der Akteure.
§ 6
Der Elferrat
 
Elferratsmitglieder werden vom Komitee berufen bzw. abberufen. Sie müssen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Elferratsmitglieder sind im Amt, bis sie zurücktreten, oder vom Komitee abberufen werden. Der Sitzungspräsident ist berechtigt ein Elferratsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einzusetzen.
§ 7
Wahlen
(1)
Es gelten folgende Wahlperioden:
a)
Präsident und Schatzmeister für einen Zeitraum von drei Jahren.
b)
Vizepräsident, Schriftführer und die Jugendleitung für einen Zeitraum von zwei Jahren.
(2)
Das Präsidium führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäftsbelange fort, bis ein neues Präsidium gewählt wurde.
(3)
Die Regelungen des § 9 der Satzung gelten entsprechend so weit wie möglich für das Komitee.
(4)
Die Sparten- und Ressortleiter werden vom Komitee bestellt.
§ 8
Die Kassenprüfung
 
Die Kasse ist jährlich von zwei aus den Reihen der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren zu prüfen. Es wird jedes Jahr ein Revisor für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 9
Prunksitzungen/Veranstaltungen
 
Akteure und Akteursgruppen sollten bis zum 11.11. Vorstellungen ihres Auftritts betreffend den Veranstaltungsleitern bekannt geben, wobei die eventuellen Kosten für Dekoration und Garderobe dem Präsidium zur Bewilligung vorgelegt werden müssen. Inhalt und Aufführungsart müssen mit den Veranstaltungsleitern abgestimmt sein.
§ 10
Mitgliedsbeiträge
(1)
Der Verein erhebt folgende Jahresbeiträge:
a)
für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 10,00 Euro,
b)
für Mitglieder ab dem 17. Lebensjahr 19,60 Euro,
c)
auf gesonderten Antrag für Familien 45,00 Euro (zwei Erwachsene und ihre Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr).
(2)
Der Mitgliedsbeitrag wird für das laufende Geschäftsjahr gerechnet.
Schlussbestimmung
 
Für alle nicht in der Satzung bzw. in dieser Geschäftsordnung geregelten Angelegenheiten gelten die Bestimmungen des Karneval-Verbandes Niedersachsen e.V., des Landesverbandes für karnevalistischen Tanzsport in Niedersachsen e.V. und des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit nach § 12 Abs. 5 der Satzung.