- § 1
- Der Verein
- (1)
- Der Verein führt den Namen "Apelerner KarnevalsClub", mit der Abkürzung „AKC“, nachfolgend Verein genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".
- (2)
- Der Verein hat seinen Sitz in Apelern und ist Rechtsnachfolger des AKC, der seit 1964 besteht.
- (3)
- Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Juni eines Jahres und endet am 31. Mai des Folgejahres.
- § 2
- Zweck des Vereins
- (1)
- Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluss von Personen zur Pflege des heimatlichen Sprachbrauchtums, des traditionellen Brauchtums insbesondere des Karnevals in Apelern und der Förderung des Tanzsports (karnevalistischer Tanzsport).
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen im Rahmen eines karnevalistischen Bühnenprogramms und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Tanzdisziplin insbesondere durch die Teilnahme an Tanzturnieren und Fortbildungen. Das heimatliche Sprachbrauchtum soll durch die bevorzugte Behandlung von Büttenreden in plattdeutscher Sprache gefördert werden.
- (2)
- Die Aufgaben des AKC sind u.a.
- a)
- die Pflege und Erhaltung des Karnevals im überlieferten Brauchtum, insbesondere aber die Tradition und Eigenart des Karnevals im Schaumburger Land zu wahren und seine Mitglieder auf dieses Ziel auszurichten.
- b)
- die Förderung eigener Veröffentlichungen sowie die Kontaktpflege mit den Medien.
- c)
- die Förderung der außerschulischen Jugendbildung.
- (3)
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- (4)
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im
- a)
- Karneval-Verband Niedersachsen e.V.
- b)
- Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Niedersachsen e.V. und
- c)
- Bund Deutscher Karneval e.V.
- (5)
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (6)
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- (7)
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
- § 3
- Erwerb der Mitgliedschaft
-
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend das Präsidium. Bei Ablehnung des Antrages ist das Präsidium nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
- § 4
- Beendigung der Mitgliedschaft
- (1)
- Die Mitgliedschaft endet
- a)
- mit dem Tod des Mitglieds,
- b)
- durch freiwilligen Austritt,
- c)
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- d)
- durch Ausschluss aus dem Verein,
- e)
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- (2)
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Präsidiums. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- (3)
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss kann nicht gerichtlich angefochten werden.
- § 5
- Mitgliedsbeiträge
-
- Von den Mitgliedern werden Beiträge und Umlagen erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Das Präsidium kann in besonderen Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen und stunden.
- § 6
- Organe des Vereins
-
-
- a)
- das Präsidium
- b)
- die Mitgliederversammlung
- § 7
- Das Präsidium
- (1)
- Das Präsidium entspricht dem Vorstand i. S. d. § 26 BGB.
- (2)
- Das Präsidium besteht aus
- a)
- dem Präsidenten
- b)
- dem Vizepräsidenten
- c)
- dem Schriftführer
- d)
- dem Schatzmeister
- e)
- der Jugendleitung
- (3)
- Der Verein wird gerichtlich durch zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinschaftlich vertreten. Außergerichtlich wird der Verein durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten oder den Schatzmeister vertreten. Rechtsgeschäfte bis 5.000 Euro müssen vom Präsidenten und dem Vizepräsidenten gemeinschaftlich getätigt werden. Kann der Präsident oder der Vizepräsident seine Vertretungsmacht nicht ausüben, kann der Schatzmeister die Vertretung übernehmen. Der Präsident darf alleine Rechtsgeschäfte bis 2.500 Euro, der Vizepräsident und der Schatzmeister bis 1.000 Euro tätigen. Der Präsident oder der Vizepräsident können weitere Vollmachten aussprechen und widerrufen.
- (4)
- Die Vereinigung mehrerer Präsidiumsämter in einer Person ist unzulässig.
- § 8
- Amtsdauer des Präsidiums
- (1)
- Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei bzw.
drei Jahren gewählt.
- (2)
- Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, so wählt das Präsidium ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
- § 9
- Beschlussfassung des Präsidiums
- (1)
- Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Präsidiumssitzungen, die vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
- (2)
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Präsidiumsmitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind.
- (3)
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.
- (4)
- Die Präsidiumssitzung leitet der Präsident, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident. Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Präsidiumsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- § 10
- Die Mitgliederversammlung
- (1)
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme.
- (2)
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a)
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums; Entlastung des Präsidiums.
- b)
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.
- c)
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums.
- d)
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- e)
- Änderung der Geschäftsordnung.
- f)
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- § 11
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung
- (1)
- Mindestens einmal im Geschäftsjahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Benachrichtigung in Textform² unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- (2)
- Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest.
- ²Beispiel: E-Mail, Fax, Brief, usw.
- § 12
- Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- (1)
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet.
- (2)
- Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
- (3)
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen oder mündlich, sofern kein Mitglied die geheime Wahl bzw. Abstimmung fordert.
- (4)
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt das Präsidium.
- (5)
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.
- (6)
- Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
- (7)
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
- § 13
- Anträge zur Tagesordnung
-
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Präsidiumsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
- § 14
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen
-
- Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
- § 15
- Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
- (1)
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- (2)
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Apelern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
- § 16
- Geschäftsordnung
-
- Soweit nicht in den vorstehenden Paragraphen geregelt, finden die Regelungen der Geschäftsordnung Anwendung.
- Schlussbestimmung
-
- Das Präsidium ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und vom Amtsgericht und/oder Finanzamt geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbständig vorzunehmen. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.06.2009 mit der erforderlichen Dreiviertelmehrheit angenommen.